Die Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel – die Unterstützungsleistungen in der Pflege sind vielfältig. Hier finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe und unterschiedlichen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Besteht für voraussichtlich mindestens sechs Monate die Notwendigkeit der pflegerischen Unterstützung, besteht Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um diese Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden.

Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad, welcher durch einen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), zuständig für die gesetzlichen Krankenkassen, oder von Medicproof, zuständig für die privaten Versicherungsunternehmen, erhoben wird.

Bei der Begutachtung werden die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereiche, sogenannte Module, erhoben und anhand eines Punktesystems bewertet. Folgende Lebensbereiche werden betrachtet und entsprechend in der Verteilung der Punkte gewichtet:

Mobilität 10 %
kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Störungen 15 %
Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.) 40 %
Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 %
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 %

Des Weiteren werden bei der Begutachtung die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung erhoben. Diese Ergebnisse fließen zwar nicht in die Bewertung zur Einstufung in einen Pflegegrad ein, sind allerdings für eine umfassende Beratung relevant.

Die Teilergebnisse aus den sechs Modulen werden zusammengeführt und es ergibt sich der Pflegegrad.

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 den niedrigsten (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) und Pflegegrad 5 den höchsten (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) Pflegegrad darstellt.

Praxistipp: Die Vorhaltung von Befunden und Diagnosen (ICD-Schlüssel) erweisen sich als äußerst hilfreich für den Gutachter. Lassen Sie sich durch unsere Pflegeberater auf die Begutachtung vorbereiten, wir erklären Ihnen den Ablauf und besprechen mit Ihnen die Module.

Leistungen der Pflegeversicherung

Eine pflegebedürftige Person kann selbst darüber entscheiden, von wem sie gepflegt wird. Ist die Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld. Wie dieses Geld eingesetzt wird, entscheidet der Pflegebedürftige. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro

Achtung: Wenn Sie nur Pflegegeld erhalten, müssen Sie halb- oder vierteljährlich (je nach Pflegegrad) einen sogenannten Beratungsbesuch abrufen. Dabei prüfen die Pflegeexperten, ob die Pflege sichergestellt und der Pflegebedürftige gut versorgt ist. Zudem kann er wertvolle Tipps für Ihre eigene Entlastung geben.

Praxistipp: Wählen Sie hierzu einen unabhängigen Pflegeexperten, der Sie über alle Bereiche zum Thema Pflege frei aufklärt.

Wie beantrage ich Pflegegeld?
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich durch nicht-professionelle Pflegepersonen gepflegt wird. Zu beachten ist zunächst, dass das Pflegegeld nicht von der Pflegeperson beantragt wird, sondern vom Pflegebedürftigen selbst. Sollte die pflegebedürftige Person dazu nicht in der Lage sein, muss er jemanden schriftlich dazu bevollmächtigen. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos, beispielsweise durch einen Anruf oder eine E-Mail geschehen. Im Anschluss wird die Pflegekasse das Antragsformular zuschicken, dass unter der Beachtung der oben genannten Hinweise auszufüllen ist.

Die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen kann mithilfe eines ambulanten Pflegedienstes sichergestellt werden. Ambulante Pflegedienste bieten Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Betreuung an. Die Höhe der Kosten, die die Pflegekasse übernimmt, variieren je nach Pflegegrad:

Pflegegrad 1: 125 Euro (einsetzbarer Entlastungsbetrag pro Monat)
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Wird die pflegebedürftige Person von einem Angehörigen und einem ambulanten Pflegedienst versorgt, kann der Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistung kombiniert werden. Das bedeutet, dass Anspruch auf anteiliges Pflegegeld besteht, sofern die Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst nicht komplett ausgeschöpft werden. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.

Praxistipp: Informieren Sie immer Ihre Pflegekasse bei einem Wechsel der verschiedenen Leistungsarten. Damit vermeiden Sie mögliche finanzielle Rückstände in der Auszahlung von Pflegegeldern.

Ab Pflegegrad 1 steht jeder in der Häuslichkeit lebenden pflegebedürftigen Person ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist zweckgebunden, das bedeutet, er kann nur durch einen nach Landesrecht zugelassenen Dienstleister (zum Beispiel durch einen Pflegedienst) abgerechnet werden. Mögliche Leistungen sind zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsleistungen in Form von Gruppenangeboten oder Einzelbetreuung durch einen Alltagsbegleiter.

Ausnahme: bei Pflegegrad 1 kann dieser Betrag für die Erbringung von Grundpflege genutzt werden.

Werden die monatlichen Leistungen nicht oder nicht komplett ausgeschöpft, sparen sich diese Beträge an und verfallen am 30.06. des Folgejahres.

Praxistipp: Rufen Sie eine Leistungsübersicht Ihrer Pflegekasse ab. Das offeriert Ihnen, welche freien Beträge Ihnen noch zur Verfügung stehen (Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege)

Sobald eine Person zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, werden je nach Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person eine Menge Dinge benötigt: Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Mundschutz. Derartige Verbrauchsprodukte gehören zu den Pflegehilfsmitteln und werden von der Pflegekasse bezahlt. Gerne informieren unsere Pflegeexperten Sie über die einzelnen Pflegehilfsmittel und wie sie zu verwenden sind.

Praxistipp: Um immer mit ausreichend Hilfsmitteln versorgt zu sein, haben sie die Möglichkeit, sich eine Pflegebox, wie z. B. die phx Pflegebox, zu organisieren. Diese wird monatlich versendet und, abgestimmt auf Ihren Bedarf, mit den benötigten Pflegehilfsmitteln bestückt.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden Tätigkeiten im Haushalt bezeichnet, die von einer dem Haushalt nicht zugehörigen Person (gegen Bezahlung) verrichtet werden. Zu den Arbeiten gehören Reinigung des Haushalts, Waschen der Wäsche sowie Reparaturen und/oder Gartenarbeit. Ebenso kann die Seniorenbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung verrechnet werden. Nicht dazu gehören allerdings medizinische Alten- oder Krankenpflege, pädagogische Betreuungs- und Erziehungsleistungen oder spezialisierte Handwerkerleistungen von Fachkräften. Auch sind Tätigkeiten ausgeschlossen, die außerhalb des Grundstücks in Schulen, Kindergärten oder Pflegeheimen verrichtet werden, da diese nicht mehr als haushaltsnah bezeichnet werden können.

Die haushaltsnahen Dienstleistungen können Pflegebedürftige über ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen beanspruchen, wenn dieser nicht komplett ausgeschöpft wurde. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen dürfen für die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgegeben werden, zu denen auch die haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Im Vorfeld sollte jedoch geprüft werden, dass der Anbieter der Dienstleistungen von der Pflegekasse zugelassen ist.

Sie haben für sich selbst oder einen Angehörigen entschieden, dass eine Versorgung zu Hause nicht möglich ist. Dann kann eine stationäre Einrichtung eine Alternative sein. Die Pflegeversicherung zahlt einen pauschalen Betrag, wobei die Höhe von dem jeweiligen Pflegegrad abhängig ist.

Pflegegrad 1: 125 Euro (Entlastungsbeitrag)
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Dieser Betrag wird für die Abrechnung von pflegebedingten Leistungen, Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege genutzt. Je nach Einrichtung sind die Kosten unterschiedlich hoch.

Zudem erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % im ersten Jahr, von 25 % im 2. Jahr, von 45 % im 3. Jahr und von 70 % ab dem 4. Jahr.

Praxistipp: Vergleichen Sie den zu zahlenden Eigenanteil der Pflegeheime. Seit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, dürfen innerhalb der Einrichtung keine Kostenanpassung bei Veränderung des Pflegegrades vorgenommen werden.

Sie pflegen einen Angehörigen und benötigen eine Auszeit, weil Sie beispielsweise selbst ins Krankenhaus müssen oder aber auch Urlaub machen möchten? In diesen Fällen können Sie die Kurzzeitpflege nutzen. Pro Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige maximal 8 Wochen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wohnen und versorgt werden. Diese Regelung gilt für alle pflegebedürftigen Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten von maximal 1.774 Euro pro Jahr.

Das Pflegegeld erhalten Sie bis zu 8 Wochen zur Hälfte weiter. Zudem können Sie auch Beträge aus der Verhinderungspflege, die Sie noch nicht in Anspruch genommen haben, für die Kurzzeitpflege nutzen und so den Betrag aufstocken.

Praxistipp: Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen aus eigenen Mitteln bezahlt werden. Sie können für diese Kosten auf den Entlastungsbetrag zurückgreifen, sofern dieser noch nicht für andere Zwecke ausgeschöpft wurde.

Sollten Sie als private Pflegeperson bspw. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Arztterminen vorübergehend an der Pflege gehindert sein, haben Sie die Möglichkeit, die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Pro Kalenderjahr stehen Ihnen 1.612 Euro für maximal 42 Tage zur Verfügung, weiterhin können Sie auch die einen Teil des Betrags aus der Kurzzeitpflege – 806 Euro – für die Verhinderungspflege einsetzen. Um die Verhinderungspflege nutzen zu können, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zuvor gepflegt haben.

Praxistipp: Sollten Sie unter 8 Stunden an der Pflege verhindert sein, bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten und die Leistungen sind nicht auf 42 Tage begrenzt.

Sie sind berufstätig und Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann tagsüber oder nachts nicht allein zu Hause bleiben? Dann können Sie Angebote der Tages- oder Nachtpflege nutzen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung, notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Tagespflege und zurück. Das Pflegegeld erhalten Sie in voller Höhe weiter. Entsprechend des Pflegegrades zahlt die Pflegeversicherung:

Pflegegrad 2 = 689 Euro
Pflegegrad 3 = 1.298 Euro
Pflegegrad 4 = 1.612 Euro
Pflegegrad 5 = 1.995 Euro

Praxistipp: Planen sie rechtzeitig, die Einrichtungen sind in der Regel gut besucht.

Um in der Pflegesituation Entlastung zu erfahren, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, Familienpflegezeit nutzen oder auch Kurzzeit- und Verhinderungspflege ausschöpfen. Über weitere Entlastungsmöglichkeiten und -leistungen informieren wir sie gerne.

Praxistipp: Wer pflegt darf auch Hilfe annehmen! Beugen Sie körperlichen und psychischen Überlastungen vor!

Sie pflegen mehrmals wöchentlich Ihren Angehörigen? Dann zahlt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen für Sie in die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein. Des Weiteren sind Sie während ihrer pflegerischen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Diese Unfallversicherung beschränkt sich nicht nur auf die pflegerischen Tätigkeiten, sondern bezieht auch die Hilfe bei der Haushaltsführung und die direkten Hin- und Rückwege zum Ort der Pflegetätigkeit mit ein.

Einige Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein:

Sie müssen
- für mindestens 10 Stunden pro Woche die Pflege übernehmen,
- die Pflege an mindestens zwei Tagen in der Woche erbringen,
- die Pflege ehrenamtlich leisten
- die eigene Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden pro Woche beschränken.

Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und von Ihnen zu Hause versorgt werden. So stehen Ihnen nach der Pflege Leistungen wie Arbeitslosengeld zu. Die geleistete Arbeit in der Pflege ist der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, haben Berufstätige ein Recht darauf, bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten (Familienpflegezeit) oder sich sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit).

Während dieser Pflegezeiten bleiben Sie sozialversichert und genießen Kündigungsschutz. Das garantiert ihnen das neu gefasste Familienpflegezeitgesetz seit 2015.

Praxistipp: Sie können die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Außerdem ist es möglich, dass Sie die Freistellung auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen. Aufgrund des Verdienstausfalls gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu beantragen. Wir bieten Ihnen eine entsprechende Beratung an und unterstützen sie bei der Antragstellung.

Was verstehe ich unter kurzzeitiger Arbeitsverhinderung? Tritt eine plötzliche, akute Pflegesituation ein, besteht für den nahen Angehörigen die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Für diesen Zeitraum kann ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht werden, da der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

Praxistipp: Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen Angehörigen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.
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